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Bürgerentlastungsgesetz

Geschrieben von admin • Donnerstag, 9. April 2009 • Kategorie: Money

Bundesregierung beschließt Bürgerentlastungsgesetz Die Bundesregierung hat heute den Entwurf des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz) beschlossen. Hierzu erklärt das Bundesministerium der Finanzen:

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz können ab 1.1.2010 Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung deutlich besser steuerlich geltend gemacht werden als bisher. Insgesamt werden die Bürgerinnen und Bürger dadurch jährlich um rund 9,3 Mrd. € dauerhaft entlastet (volle Jahreswirkung). Insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren durch die gesetzliche Neureglung.

Ab dem kommenden Jahr werden demnach alle Aufwendungen für eine Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau vollständig als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Damit trägt das geplante Gesetz dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 Rechnung. 


Darin hatte das Gericht entschieden, dass Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht im ausreichenden Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Um die soziale Balance zu wahren und eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch vor, privat als auch gesetzlich Versicherte gleichermaßen zu entlasten.

Beiträge zur Krankenversicherung für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder sind ebenfalls von der Steuerbefreiung erfasst: Im Einzelnen sind folgende Neuregelungen geplant:

der heutige Sonderausgabenabzug für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die neben Aufwendungen für dieAltersvorsorge abziehbar sind, wird in einen Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge (Basisabsicherungsniveau) und Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) umgestaltet.

Beiträge der steuerpflichtigen Person zugunsten einer Krankenversicherung für sich, ihren Ehegatten, ihren Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld besteht, werden in diesem Rahmen in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben berücksichtigt. Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.

Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Zur Vermeidung von Schlechterstellungen wird im Rahmen einer Günstigerprüfung zum alten Recht stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.

Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt - bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern in pauschalierter Form.

Die vom Unterhaltsverpflichteten tatsächlich geleisteten Beträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsberechtigten werden im Rahmen des sog.begrenzten Realsplittings nach § 10 Absatz 1 Nummer 1EStG sowie nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG – soweit sie für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind – durch entsprechende Erhöhung der jeweiligen Höchstbeträge berücksichtigt. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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